Datenschutz

Aufbauwissen des Datenschutzrechtes – Die Mitbestimmung des Betriebsrats bei der Einführung und Anwendung von technischen Einrichtungen – §87 Abs.1 Zif.6 BetrVG

Bei der Einführung und Anwendung von technischen Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen, hat der BR umfassende Mitbestimmungsrechte. Etwaige Maßnahmen in diesem Bereich dürfen vom Arbeitgeber nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Betriebsrats ergriffen werden. Wird der Betriebsrat nicht beteiligt bzw. erfolgt keine Zustimmungserklärung, ggf. in einer Einigungsstelle, haben die dem Mitbestimmungsrecht unterfallenden Maßnahmen zu unterbleiben. Die Unzulässigkeit der Datenverwendung wegen unterbliebener Mitbestimmung des Betriebsrats löst eine Erhebungs- und Verarbeitungssperre aus.

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Auswirkungen des neuen Datenschutzes – Die neue Europäische Datenschutzgrundverordnung und die Folgen für die Betriebsratsarbeit

Am 25. Mai 2018 trat die EU-Datenschutzgrundverordnung (EU-DSGVO) europaweit in Kraft. In Deutschland wird das bisherige Bundesdatenschutzgesetz durch ein neues, gänzlich anders aufgebautes Gesetz (BDSG-Neu) ersetzt. Die Neuerungen treffen jedes Unternehmen jeder Branche und fordern in einer nur kurzen Umsetzungszeit, dass der Bereich Datenschutz in jedem Betrieb in seiner Gesamtheit überprüft und angepasst wird.

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Arbeitsrecht aktuell

Die Digitalisierung der Arbeitswelt schreitet rasch voran und definiert die Bedingungen des Arbeitens neu. Die Möglichkeit eine Vielzahl von Daten miteinander zu verknüpfen, ist eine besondere Herausforderung für den betrieblichen Datenschutz. Ob es um moderne Techniken oder um herkömmliche Formen der Überwachung geht, der Betriebsrat hat die Aufgabe, die Daten ihrer KollegInnen vor Missbrauch zu schützen und die Einhaltung der Datenschutzbestimmungen zu kontrollieren.

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