Arbeitszeitgestaltung

Mitbestimmung des Betriebsrats bei der Gestaltung der Arbeitszeiten

Dieses Seminar sollten Sie besuchen, wenn Sie als Betriebsratsmitglied Grundkenntnisse zur Arbeitszeitgestaltung erwerben und ausbauen wollen. Nach § 80 BetrVG ist es die Aufgabe des Betriebsrates, die Einhaltung gesetzlicher Bestimmungen zu überprüfen. Grundlage dafür ist das Arbeitszeitgesetz, das einen einheitlichen Rahmen über die betrieblich zulässigen Arbeitszeiten bietet. Die Auslegung der Höchstarbeitszeiten ist in vielen Betrieben immer wieder Diskussionsthema. Das liegt auch daran, dass das Gesetz viele Ausnahmebestimmungen und Sonderregeln vorsieht, die dessen Anwendung für betriebliche Praktiker manchmal erschweren.

mehr ...

Lebensarbeitszeitmodelle und die Insolvenzsicherung von Wertguthaben

Langzeitkonten kann es in den unterschiedlichsten Formen geben. Sie sind häufig als flexible Lebensarbeitszeit, vor allem in Verbindung mit einem gleitenden Altersausstieg im Gespräch. Sie waren in der Phase der gesetzlichen Unterstützung der Altersteilzeit recht verbreitet. Altersteilzeit kann unter bestimmten Bedingungen auch über das Jahr 2010 hinaus weiter betrieblich für einen gleitenden Ausstieg aus dem Berufsleben genutzt werden.

mehr ...

Chronobiologische Grundlagen und Empfehlungen zur Schichtplangestaltung

Wir bieten in diesem Seminar die Möglichkeit, vorhandenes Grundlagenwissen zu den biologischen und arbeitsmedizinischen Hintergründen von Schichtarbeit zu vertiefen und die betrieblichen Realitäten daran prüfen.

mehr ...

Entwicklungslabor Schicht- und Dienstplangestaltung

Berechnungsgrundlagen und Gestaltungsalternativen von Dienst- und Einsatzplänen unter Berücksichtigung von Organisations- und Besetzungsanforderungen, Personalbemessung sowie geeigneten Schichtmodellen und Schichtverläufen.

mehr ...

Mitbestimmung des Betriebsrates bei der Schicht- und Dienstplangestaltung

Wir bieten in diesem Seminar die Möglichkeit, Gestaltungsanforderungen bei neuen Schichtarbeitsmodellen kennenzulernen und die eigene Praxis zu prüfen.

mehr ...